„Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen […] Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“ – Auszug aus dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
25.06.2010: Es kommt zu einem revolutionären Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe: „Freispruch nach Sterbehilfe“. Mit dem Ergebnis, dass das Beenden von lebenserhaltenden Maßnahmen nicht mehr strafbar ist, wenn dies vorher durch den Patienten verfügt worden ist.
Doch wie wird überhaupt Sterbehilfe definiert bzw. welche Formen gibt es? Im Sprachgebrauch wird häufig nur zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden, wer sich jedoch genauer mit dem Thema auseinandersetzt, stellt fest, dass es per Definition vier Arten von Sterbehilfe gibt:
Aktive Sterbehilfe
Diese Art der Sterbehilfe, auch als „Tötung auf Verlangen“ bezeichnet, ist in Deutschland verboten und wird gem. § 216 StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstafe bestraft, sofern der Tatbestand der direkten Tötung der sterbewilligen Person gegeben ist. In den Niederlanden hingegen ist die aktive Sterbehilfe bereits seit 2001 (als erstes Land auf der Welt), in Belgien seit 2002 legalisiert. Auch weitere Länder weltweit haben ein anderes Verhältnis zur aktiven Sterbehilfe als Deutschland.
Passive Sterbehilfe
Im Bereich der Palliativpflege (Pflege bei Patienten, die keine Aussicht mehr auf Genesung haben), ist diese Art der Sterbehilfe verbreitet. Hier handelt es sich konkret um das Abschalten von lebenserhaltenden Maßnahmen. Diese Art der Sterbehilfe findet sich häufig in Patientenverfügungen wieder. Die passive Sterbehilfe ist zulässig, so auch gemäß dem Urteil vom Juni 2010.
Indirekte Sterbehilfe
Durch die Verabreichung von schmerzlindernden Medikamenten in hohen Dosen wird nicht nur das Sterben für den Patienten gelindert, sondern es kommt häufig zu einer Verkürzung der Lebensdauer. Ziel ist es, dass der Sterbende so wenig wie möglich davon mitbekommt. Auch diese Form ist in Deutschland zulässig und wird entsprechend durch die Patienten verfügt.
Assistierter Suizid
Hierbei wird dem Sterbewilligen bei der Selbsttötung assistiert. Dies gilt schon dann, wenn es nur darum geht, die Medikamente zu besorgen, die den Tod herbeiführen. Diese Form der Sterbehilfe wurde am 6. November 2015 duch den § 217 StGB unter Strafe gestellt. Dieses Gesetz wurde erst am 26.02.2020 durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt.
Auch im Jahr 2020, fast ein Jahrzehnt nach dem einschlägigen Urteil für die passive Sterbehilfe, blockiert Spahn nach wie vor den Prozess, der unheilbar Kranken ermöglichen soll, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Dass das Bundesverfassungsgericht erst im Februar 2020 geurteilt hat, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe von 2015 verfassungswidrig ist, scheint an ihm abzuprallen.
Ein aus 2017 stammendes Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, dass ein unheilbar kranker Mensch, der sein Leben beenden möchte, dies mit einer Dosis eines tödlichen Medikaments darf, lässt den Gesundheitsminister kalt. Demnach dürfen nach wie vor keine tödlichen Betäubungsmittel erworben werden, so dass die Selbstbestimmung der Patienten auch weiterhin mit Füßen getreten wird. In den letzten drei Jahren wurden mehr als 100 Anträge zum Erwerb eines Suizid-Betäubungsmittels an das Bundesinstitut für Arzeimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt, bis heute war keiner dieser Anträge erfolgreich.
„Die Forderung nach angemessener palliativer Versorgung ist seit langem Bestandteil des Grundsatzprogramms der PIRATEN. Die menschliche Würde muss auch im letzten Lebensabschnitt Erfüllung finden – für uns ist dies u.a. das Recht eines Menschen auf freie Entscheidung, wie und wann dieses Leben enden soll. Dass Herr Spahn, derzeit Gesundheitsminister, angesichts höchstrichterlicher Entscheidungen noch immer den Ignoranten gibt, ist ein Skandal. Sterbehilfe auch in wohlorganisierter Form, rechtlich mit dem Begriff „geschäftsmäßig“ beschrieben, ist nach den Urteilen zulässig und muss nun umgehend möglich gemacht werden!“, so Martina Scharmann, Vorsitzende des Kreisverbandes der Piratenpartei Frankfurt am Main.
25.06.2010: Es kommt zu einem revolutionären Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe: „Freispruch nach Sterbehilfe“. Mit dem Ergebnis, dass das Beenden von lebenserhaltenden Maßnahmen nicht mehr strafbar ist, wenn dies vorher durch den Patienten verfügt worden ist.
Doch wie wird überhaupt Sterbehilfe definiert bzw. welche Formen gibt es? Im Sprachgebrauch wird häufig nur zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden, wer sich jedoch genauer mit dem Thema auseinandersetzt, stellt fest, dass es per Definition vier Arten von Sterbehilfe gibt:
Aktive Sterbehilfe
Diese Art der Sterbehilfe, auch als „Tötung auf Verlangen“ bezeichnet, ist in Deutschland verboten und wird gem. § 216 StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstafe bestraft, sofern der Tatbestand der direkten Tötung der sterbewilligen Person gegeben ist. In den Niederlanden hingegen ist die aktive Sterbehilfe bereits seit 2001 (als erstes Land auf der Welt), in Belgien seit 2002 legalisiert. Auch weitere Länder weltweit haben ein anderes Verhältnis zur aktiven Sterbehilfe als Deutschland.
Passive Sterbehilfe
Im Bereich der Palliativpflege (Pflege bei Patienten, die keine Aussicht mehr auf Genesung haben), ist diese Art der Sterbehilfe verbreitet. Hier handelt es sich konkret um das Abschalten von lebenserhaltenden Maßnahmen. Diese Art der Sterbehilfe findet sich häufig in Patientenverfügungen wieder. Die passive Sterbehilfe ist zulässig, so auch gemäß dem Urteil vom Juni 2010.
Indirekte Sterbehilfe
Durch die Verabreichung von schmerzlindernden Medikamenten in hohen Dosen wird nicht nur das Sterben für den Patienten gelindert, sondern es kommt häufig zu einer Verkürzung der Lebensdauer. Ziel ist es, dass der Sterbende so wenig wie möglich davon mitbekommt. Auch diese Form ist in Deutschland zulässig und wird entsprechend durch die Patienten verfügt.
Assistierter Suizid
Hierbei wird dem Sterbewilligen bei der Selbsttötung assistiert. Dies gilt schon dann, wenn es nur darum geht, die Medikamente zu besorgen, die den Tod herbeiführen. Diese Form der Sterbehilfe wurde am 6. November 2015 duch den § 217 StGB unter Strafe gestellt. Dieses Gesetz wurde erst am 26.02.2020 durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt.
Auch im Jahr 2020, fast ein Jahrzehnt nach dem einschlägigen Urteil für die passive Sterbehilfe, blockiert Spahn nach wie vor den Prozess, der unheilbar Kranken ermöglichen soll, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Dass das Bundesverfassungsgericht erst im Februar 2020 geurteilt hat, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe von 2015 verfassungswidrig ist, scheint an ihm abzuprallen.
Ein aus 2017 stammendes Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, dass ein unheilbar kranker Mensch, der sein Leben beenden möchte, dies mit einer Dosis eines tödlichen Medikaments darf, lässt den Gesundheitsminister kalt. Demnach dürfen nach wie vor keine tödlichen Betäubungsmittel erworben werden, so dass die Selbstbestimmung der Patienten auch weiterhin mit Füßen getreten wird. In den letzten drei Jahren wurden mehr als 100 Anträge zum Erwerb eines Suizid-Betäubungsmittels an das Bundesinstitut für Arzeimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt, bis heute war keiner dieser Anträge erfolgreich.